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Die Mietausfallversicherung und Ihre Begleiterscheinungen aus Sicht des Mieters

Vermieter und Mieter gehen einen Vertrag ein, der klar regelt, wann und in welcher Höhe die Miete für eine Wohnung erbracht werden muss. In diesem Mietvertrag wird meist auch geklärt, wie bei Mietrückständen oder Zahlungsausfällen verfahren wird. Sollten die Rückstände nicht ausgeglichen werden können, droht die Delogierung. Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich legitimiertes Instrument, welches dem Vermieter als letzte Lösung zur Hand gegeben wird. Dieser kann sich aber auch zusätzlich mit einer Mietausfallversicherung gegen säumige Mieter und Zahlungsausfälle, vor allem aber gegen Mietnomaden, absichern.

Die Kosten pro Jahr sind hierfür unterschiedlich hoch, da Sie sich in der Regel nach der Versicherungssumme richten. Zudem kann ein Selbstbehalt vereinbart werden, etwa in Höhe von einer oder mehrerer Monatsmieten. Darüber hinaus sind häufig auch Sachschäden am Mietobjekt mitversichert, es handelt sich hier auch ab und an um einen Kombi-Tarif.

Wer oder was wird hier versichert?

Die Mietausfallversicherung ist für den Mieter selbst im Grunde genommen unerheblich, diese signalisiert allerdings, dass der Wohnungsvermieter auf alle Eventualitäten vorbereitet ist. Diese gibt ein Stück weit Sicherheit, in erster Linie gegen Mietnomaden, in weiterer Folge aber natürlich auch gegen Mietausfall jeder Art. Dieser kann jederzeit eintreten, etwa auf Grund von Arbeitslosigkeit, in Folge eines Todesfalls oder persönlicher und unerwarteter Schicksalsschläge.

Kommt es nun tatsächlich zu einem Zahlungsausfall, werden in erster Linie rechtliche Schritte gegen die säumige Person eingeleitet. Stellt sich heraus, dass diese die Forderungen und Kosten nicht begleichen kann, wird meist eine Delogierung und Exekution beantragt. Können die Mietverluste durch die hinterlegte Kaution nicht ausgeglichen werden, greift unter anderem auch die abgeschlossene Versicherung und gleicht den Fehlbetrag aus.

Die Mieterschaft kann gegen Delogierung und Räumung vorgehen, sofern diese ungerechtfertigt erfolgt.

Weitere Informationen können hierzu unter https://mietervereinigung.at/8893/Raeumungsklage-und-Delogierung abgerufen werden.

Wie können Sie sich vor einem Zahlungsausfall und Mietrückstand schützen?

Während sich der Wohnungsvermieter vergleichsweise einfach gegen einen drohenden Mietausfall schützen kann, bieten sich den Mietern nur begrenzt Möglichkeiten an, um solche Unpässlichkeiten abzufangen oder wieder ausgleichen zu können. Diese Situation ist zwar für beide Vertragsparteien unangenehm, der größere Schaden ist aber auf Seiten der Mieterschaft zu vermuten.

Grundsätzlich könnten hier folgende Schritte für eine vorübergehende Entspannung der Situation sorgen:

  • Rücklagen bilden und zur Abfederung des Zahlungsausfalles verwenden.
  • Zunächst das Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung suchen. Unter Umständen kann, nach Darlegung der Sachlage, ein kurzfristiges Aussetzen der Miete (für ein oder zwei Monate) vereinbart werden.
  • Eventuell hilft die Hausbank mit der Gewährleistung eines kleinen Kredites aus (z.B. Umschuldung).
  • Ob hier eine Versicherung gegen Zahlungsausfall wie bei Darlehen und Krediten denkbar scheint, ist unklar – sofern eine solche angeboten wird.
  • Vorab Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung abschließen, um finanzielle Engpässe in diesen Situationen auszuschließen.
  • Mietvertrag nur abschließen, wenn neben der Miete zumindest € 400,- bis € 500,- an monatlichen Einkünften als Lebenshaltungskonsten frei bleiben.

Diese Konsequenzen drohen bei Zahlungsausfall

Wie bereits erwähnt, kann dem Mieter bei Zahlungsausfall eine Räumungsklage blühen. Die Gerichtstermine sollten wahrgenommen werden, denn nur hier kann ein unverschuldetes oder begründbares Aussetzen der Mietzahlungen rechtlich dargelegt werden. Erhärtet sich allerdings der Verdacht eines Qualifizierten Mietzinsrückstandes, wird eine zweimonatige Frist zur Begleichung der Schulden in Aussicht gestellt. Bleibt auch diese ungenützt, kommt es letztendlich zur Delogierung und Zwangsräumung – im Härtefall lässt das Gericht den Eingang zur Wohnung von einem Schlosser öffnen.

Weitere Informationen

https://www.welt.de/finanzen/article160307823/Finanzieller-Schutz-vor-Mietbetruegern.html

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